Flagge Nordrhein-Westfalens
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Landesflagge Nordrhein-Westfalens |
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Vexillologisches Symbol: |
?? |
Seitenverhältnis: |
3:5 |
Offiziell angenommen am: |
10. März 1953 |
Landesdienstflagge
Nordrhein-Westfalens |
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Vexillologisches Symbol: |
?? |
Seitenverhältnis: |
3:5 |
Offiziell angenommen am: |
10. März 1953 |
Die Flagge Nordrhein-Westfalens ist ein staatliches Hoheitszeichen. Sie ist die durch das Gesetz über die Landesfarben, das Landeswappen und die Landesflagge vom 10. März 1953 festgelegte Flagge des deutschen Landes Nordrhein-Westfalen. § 1 bestimmt zunächst:
„Die Landesfarben sind Grün-Weiß-Rot.“
Diese Farben sind eine Kombination der Provinzialfarben des Rheinlands (Grün-Weiß) und Westfalens (Weiß-Rot).
Zur Landesflagge sagt § 3:
„Die Landesflagge besteht aus drei gleich breiten Querstreifen, oben grün, in der Mitte weiß, unten rot. Das Verhältnis der Höhe zur Länge des Fahnentuches ist wie drei zu fünf.“
Die Landesdienstflagge, deren Führung ausschließlich den nordrhein-westfälischen Landesbehörden vorbehalten ist, wird in § 4 beschrieben:
„Die Dienstflagge der Landesbehörden ist die Landesflagge, die in der Mitte, etwas nach der Stange hin verschoben, in den grünen und roten Streifen je bis zu einem Fünftel übergreifend, das Landeswappen zeigt.“
Das Landeswappen vereint die Wappenbilder der drei Landesteile: den Rhein für das Rheinland, das Sachsenross für Westfalen und die Lippische Rose für das 1947 hinzugekommene ehemalige Land Lippe.
Ähnliche Flaggen benutzten bereits 1797 die Cisrhenanische Republik und 1923 die Rheinische Republik.
Siehe auch
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